5. Neben dem Tatverschulden kommt es bei der Berechnung der Busse auch auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an (Art. 106 Abs. 3 StGB). Beim diesem handelt es sich um einen 47-jährigen Shiatsu-Therapeuten, der ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'649.75 erwirtschaftet und damit seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder versorgt. Bei der GmbH, bei welcher der Beschuldigte angestellt ist, ist die Frau Stammanteilshalterin, sodass die der Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel leicht höher sein dürften als der genannte Betrag, der dem Beschuldigten monatlich ausbezahlt wird.