der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Dabei war ihm bewusst, dass die Privatklägerin ihm bis zu einem gewissen Grad ausgeliefert war und ihm aufgrund seiner Stellung als Therapeut auch vertraute. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die sein Handeln in einem günstigeren Licht erscheinen lassen könnten, so dass das Tatverschulden auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten bei mittelschwer zu belassen ist.