4. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere geht es um den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird. Es stellt sich die Frage, wie ihm die objektive Tatschwere anzurechnen ist, bzw. ob sich Gründe finden lassen, die seine Tat in einem günstigeren oder einem schlechteren Licht erscheinen lassen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 142). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass Seite 38/46