Die tätliche sexuelle Belästigung betraf sodann mit der Schamlippe einen äusserst intimen Bereich. Dass die Berührung unter der Sporthose, Leggins und String erfolgte, ist weiter verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Allerdings ist auch festzuhalten, dass teilweise noch schwerwiegendere tätliche sexuelle Belästigungen vorstellbar sind. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als recht schwer zu verorten.