3. Die objektive Tatschwere umschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und bewertet diese nach objektiv bestimmbaren Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 77). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin aufgrund eines körperlichen Leidens zu einer Shiatsu-Therapie beim Beschuldigten anmeldete und darauf vertrauen durfte, dass der Beschuldigte die Behandlung lege artis durchführte. Die tätliche sexuelle Belästigung betraf sodann mit der Schamlippe einen äusserst intimen Bereich.