Für die Würdigung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 106 Abs. 3 StGB sind grundsätzlich dieselben Faktoren relevant, wie für die Berechnung des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB (Heimgartner, a.a.O., Art. 106 StGB N 24). Demnach bestimmt das Gericht die Höhe der Busse nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.