8. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Wie gezeigt, hat der Beschuldigte selbst ausgeführt, dass eine direkte physische Berührung der Schamlippen therapeutisch gesehen nicht erforderlich ist. Die gemäss dem erstellten Sachverhalt vorgenommene Berührung der Schamlippen durch den Beschuldigten kann somit mangels Alternativen nur aufgrund eines sexuellen Motivs des Beschuldigten, d.h. wissentlich und willentlich erfolgt sein. So kann auch eine versehentliche Berührung ausgeschlossen werden, da das Anheben der Leggins, das Klöpfeln etc. nicht im Rahmen einer ungeschickten Bewegung unbeabsichtigt passieren können.