Die Tatsache, dass die Privatklägerin gemäss eigener Aussage einige Zeit brauchte, um zu realisieren, dass das, was der Beschuldigte gemacht hatte, nicht in Ordnung war, ändert somit nichts daran, dass sie sich belästigt fühlte. Folglich stellt die Berührung der Schamlippen, also das "Klöpfeln" auf den Schamlippen, eine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB dar.