Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Patientin Opfer einer sexuellen Belästigung, wenn sie sich im Intimbereich berühren lässt, weil sie glaubt, dies zur Heilbehandlung notwendig, wenn die "Behandlung" rein sexuell motiviert ist und keine therapeutische Notwendigkeit aufweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.2). Die Tatsache, dass die Privatklägerin gemäss eigener Aussage einige Zeit brauchte, um zu realisieren, dass das, was der Beschuldigte gemacht hatte, nicht in Ordnung war, ändert somit nichts daran, dass sie sich belästigt fühlte.