7. Sodann fühlte sich die Privatklägerin durch die an ihr vorgenommene sexuelle Handlung belästigt. Dabei ist diesbezüglich unerheblich, ob sich die Privatklägerin anfänglich in einem Irrtum über die medizinische Indikation der Behandlung befunden hat. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Patientin Opfer einer sexuellen Belästigung, wenn sie sich im Intimbereich berühren lässt, weil sie glaubt, dies zur Heilbehandlung notwendig, wenn die "Behandlung" rein sexuell motiviert ist und keine therapeutische Notwendigkeit aufweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.2).