6. Wie gezeigt hat der Beschuldigte eine sexuelle Handlung an der Privatklägerin vorgenommen (E. V/4). Diese sexuelle Handlung stellt ohne Weiteres eine tätliche sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB dar, zumal die Berührung der Schamlippen zweifelsfrei eine körperliche Kontaktaufnahme beinhaltet. Es versteht sich von selbst, dass ein Durchschnittsbetrachter eine derartige Berührung mit Sexualität in Verbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1).