Damit scheint die Privatklägerin im Moment des Übergriffs zumindest teilweise einem Irrtum einer medizinischen Indikation der Behandlung unterliegen zu sein, um sich über den sexualbezogenen Charakter der Handlungen des Beschuldigten klarzuwerden. Dieser Irrtum über die Annahme über die medizinische Indikation einer Behandlung kann gemäss Rechtsprechung keine Widerstandsunfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.1). Seite 36/46