Sodann führte die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 13. September 2019 aus, sie sei im Moment des Übergriffs überfordert gewesen und habe einen Moment gebraucht, um zu realisieren, dass das, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, nicht in Ordnung gewesen sei (act. 2/1 S. 6). Damit scheint die Privatklägerin im Moment des Übergriffs zumindest teilweise einem Irrtum einer medizinischen Indikation der Behandlung unterliegen zu sein, um sich über den sexualbezogenen Charakter der Handlungen des Beschuldigten klarzuwerden.