5.4 Ferner sind auch keine anderen Elemente, welche eine Widerstandsunfähigkeit begründen könnten, auszumachen. So war die Privatklägerin wie gezeigt während der ganzen Therapie wach, womit die auf schlafende Opfer ausgerichtete Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2). Sodann führte die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 13. September 2019 aus, sie sei im Moment des Übergriffs überfordert gewesen und habe einen Moment gebraucht, um zu realisieren, dass das, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, nicht in Ordnung gewesen sei (act. 2/1 S. 6).