Mit der Vorinstanz ist somit nicht erwiesen, dass die Privatklägerin auf das Anheben ihrer Leggins - nach rein objektiven Massstäben und ohne konkrete Wertung des Verhaltens der Privatklägerin - nicht hätte reagieren und damit die Berührung ihrer Schamlippen hätte verhindern können. Eine Widerstandsunfähigkeit begründet durch ein Überraschungsmoment liegt somit nicht vor.