5.3 Aufgrund der voranstehenden Umstände, welche der vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlung vorhergingen, kann nicht gesagt werden, dass vom äusseren Ablauf her der fragliche Übergriff derart überraschend erfolgte, als dass die Privatklägerin keine Möglichkeit gehabt hätte, Widerstand zu leisten. Mit der Vorinstanz ist somit nicht erwiesen, dass die Privatklägerin auf das Anheben ihrer Leggins - nach rein objektiven Massstäben und ohne konkrete Wertung des Verhaltens der Privatklägerin - nicht hätte reagieren und damit die Berührung ihrer Schamlippen hätte verhindern können.