Dieser Vorgang, d.h. das Anheben des Hosenbunds der Leggins, muss einerseits wie dargelegt deutlich spürbar gewesen sein und andererseits auch einige Augenblicke gedauert haben und als letztes aber eindeutigstes Anzeichen dafür gelten, dass der Beschuldigte beabsichtigte, eine sexuelle Handlung vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist nicht davon auszugehen, dass das Anheben der Leggins und der Griff in die Hose in einer fliessenden Bewegung und derart unmittelbar nacheinander passierte, als dass diese Vorgänge nicht in zeitlich separate Phasen aufgeteilt werden könnten.