Bevor der Beschuldigte die Privatklägerin vom Bauch her kommend direkt an ihren Schamlippen berühren konnte, musste er deshalb diese enganliegenden Leggins mit Sporthose sowie den String anheben, um mit seinen Händen bzw. seiner Hand darunter gleiten zu können. Dieser Vorgang, d.h. das Anheben des Hosenbunds der Leggins, muss einerseits wie dargelegt deutlich spürbar gewesen sein und andererseits auch einige Augenblicke gedauert haben und als letztes aber eindeutigstes Anzeichen dafür gelten, dass der Beschuldigte beabsichtigte, eine sexuelle Handlung vorzunehmen.