war, weitergehende Berührungen im Intimbereich vorzunehmen. Der Beschuldigte schuf sodann bereits dadurch eine sexualisierte Atmosphäre, indem er die Privatklägerin veranlasste, ihr Oberteil und ihren BH auszuziehen. Die Behauptung, es sei die Privatklägerin gewesen, welche die Sitzung gesteuert und von sich habe oben ausziehen wollen, ist wie gezeigt unglaubhaft. Vielmehr sind diese Umstände als Indizien dafür zu werten, dass der Beschuldigte schon früh beabsichtigte, die Therapie in eine sexualisierte Richtung zu lenken und sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorzunehmen.