Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während einer unbestimmten Dauer über den Kleidern bis zum Venushügel im Bauchbereich behandelte. Diese Berührungen stellen noch keine sexuellen Handlungen im vorerwähnten Sinn dar, könnten aber darauf hingedeutet haben, dass der Beschuldigte bereit Seite 35/46