5.1 Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Privatklägerin ihre Augen während dem fraglichen Vorfall geschlossen hielt und somit nicht in der Lage war, die bevorstehende sexuelle Handlung visuell zu erkennen bzw. zu erahnen. Mit einem Gynäkologenstuhl, bei welchem die Bewegungsfreiheit der Frauen eingeschränkt wird, ist die Lage der Privatklägerin allerdings nicht vergleichbar. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während einer unbestimmten Dauer über den Kleidern bis zum Venushügel im Bauchbereich behandelte.