Und dass es eine medizinische bzw. therapeutische Indikation für diese Berührung gegeben hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet. Vielmehr wurde vom Beschuldigten ausgeführt, er müsse nicht physisch berühren, dies sei nicht notwendig. Da somit unbestrittenermassen keine medizinische Indikation für die Berührung der Schamlippen bestand, hatte das fragliche "Klöpfeln" sexualbezogenen Charakter. Die Berührung der Schamlippen ist damit als sexuelle Handlung i.S.v. Art. 191 StGB zu qualifizieren.