Der Beschuldigte machte geltend, die Privatklägerin im Rahmen einer gesamtheitlichen Therapie im Bereich der Vulva, Schamhügel und Schamlippen energetisch behandelt zu haben. Ob eine energetische Behandlung in dieser Körperregion therapeutisch notwendig war, kann an dieser Stelle aber offen bleiben, da gemäss dem erstellten Sachverhalt von einer direkten, physischen Berührung der nackten Schamlippen durch den Beschuldigten auszugehen ist. Und dass es eine medizinische bzw. therapeutische Indikation für diese Berührung gegeben hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet.