4. Sodann handelt es sich bei der Berührung der nackten weiblichen Geschlechtsteile und damit der Schamlippen um eine eindeutig sexualbezogene Verhaltensweise, sofern keine medizinische oder therapeutische Notwendigkeit für die Berührung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.4). Der Beschuldigte machte geltend, die Privatklägerin im Rahmen einer gesamtheitlichen Therapie im Bereich der Vulva, Schamhügel und Schamlippen energetisch behandelt zu haben.