3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lag die Privatklägerin im relevanten Behandlungszeitraum flach auf einem Shiatsu-Fouton auf dem Rücken, wobei der Kopf auf einem Kissen lag und dadurch leicht erhöht war. Dabei trug sie einen String, enganliegende Leggins sowie darüberliegende Shorts. Der Beschuldigte behandelte die Privatklägerin zunächst auf dem Bauch bis zum Venushügel oberhalb der Kleidung, bevor er der Privatklägerin unter die Kleidung griff und sie direkt an ihren Schamlippen berührte.