2.2 Die tätliche sexuelle Belästigung (erste Tatvariante von Art. 198 Abs. 2 StGB) erfordert eine körperliche Kontaktaufnahme. Ausreichend sind bereits weniger intensive Belästigungen, als das direkte Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen; bereits das klar zudringliche Betasten von Brüsten, Po oder auch den Geschlechtsteilen nahegelegenen Körperteilen (etwa Oberschenkel oder Unterbauch), auch über den Kleidern, oder das Anpressen und Umarmungen sind als sexuelle Belästigung zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1, 1.4).