1.5 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist so zu verstehen, dass die Lage einer Patientin (Rücken- oder Bauchlage) nur einer von mehreren Faktoren ist, der für die Annahme einer für die Erfüllung des Tatbestands der Schändung erforderlichen Widerstandsunfähigkeit von Bedeutung ist. Entscheidend ist somit das Überraschungsmoment, d.h. inwiefern ein Übergriff für die Patientin überraschend erfolgt. Der Irrtum über die Annahme einer medizinischen Indikation einer Behandlung kann gemäss Rechtsprechung keine Widerstandsunfähigkeit begründen.