Es handelte sich um eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit. Zutreffend nimmt die Vorinstanz hingegen unter den festgestellten Umständen an, nach dem ersten massiven Übergriff am 10. Juli 2006 (Massage der Klitoris) sei der anschliessende zweite Übergriff (Eindringen mit der Fingerspitze in die Scheide) nicht mehr dermassen überraschend erfolgt, dass Widerstandsunfähigkeit angenommen werden könnte. Das war keine "übliche" Massage mehr. Dass diese Patientin beim ersten Übergriff am 10. Juli 2006 in Rückenlage und beim anschliessenden zweiten in Bauchlage war, erweist sich somit nicht als entscheidend."