Diese Übergriffe hat sie nur wegen ihres Irrtums über die medizinische Indikation geduldet. Dies allein reicht für die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit nicht aus, womit der Beschwerdegegner den Tatbestand der Schändung nicht erfüllt" (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2007 E.3.4.3). In einem anderen Entscheid hielt das Bundesgericht hinsichtlich zweier auf dem Rücken liegender Frauen hingegen fest: "Die Berührung ihrer Geschlechtsteile aber überraschte sie. Als sie diese Berührung realisierten, war der Tatbestand von Art. 191 StGB bereits vollendet. Es handelte sich um eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit.