1.4 Ob die Lage einer Patientin bei einem Therapeuten für die Bejahung der Widerstandsunfähigkeit entscheidend ist, geht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zweifelsfrei hervor. Einerseits führte das Bundesgericht zur Rückenlage einer Patientin aus, bei dieser sei die Sicht der Geschädigten auf die Handlungen des Beschwerdegegners nicht eingeschränkt. Diese Übergriffe hat sie nur wegen ihres Irrtums über die medizinische Indikation geduldet.