Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Therapeut im Wissen darum zum Missbrauch angeschickt habe, dass die Patientin den Angriff nicht habe erkennen können (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2).