Hervorzuheben ist an dieser Stelle BGE 133 IV 49, in welchem das Bundesgericht zur Behandlung einer Patientin durch einen Therapeuten festhielt, der Irrtum der Patientin, der auf täuschenden Angaben des Therapeuten beruhte und dazu führte, dass sie erst verspätet ihren Abwehrwillen bilden konnte, sei für die Frage der Widerstandsunfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht bedeutend. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Therapeut im Wissen darum zum Missbrauch angeschickt habe, dass die Patientin den Angriff nicht habe erkennen können (BGE 133 IV 49 E. 7.4).