1.2 Die Vorinstanz hat die spezifische Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schändung bei Frauen, die sich in einer medizinischen Behandlung befinden, zutreffend zusammengefasst, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 29). Hervorzuheben ist an dieser Stelle BGE 133 IV 49, in welchem das Bundesgericht zur Behandlung einer Patientin durch einen Therapeuten festhielt, der Irrtum der Patientin, der auf täuschenden Angaben des Therapeuten beruhte und dazu führte, dass sie erst verspätet ihren Abwehrwillen bilden konnte, sei für die Frage der Widerstandsunfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht bedeutend.