mitgemeint habe, als sie beschrieb, wie der Beschuldigte "oberhalb der Brust" bzw. "an [ihren] Brüsten oder Brust" gearbeitet habe (act. 2/1). Angesichts der bereits erwähnten übrigen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin zum Randgeschehen, d.h. des Geschehens, welches nicht direkt mit dem "Griff in die Hose" zusammenhängt, kann die Berührung der Brustwarze allerdings nicht mit Sicherheit als erstellt gelten. In dubio pro reo ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht an der Brustwarze berührte (OG GD 1 E. II/3.3.3).