5.4 Mit der Vorinstanz kann hingegen nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Privatklägerin an der Brustwarze berührte, erwähnte die Privatklägerin eine solche Berührung doch weder an ihrer ersten Einvernahme noch in der Therapie bei Dr.med. K.________. Zwar ist durchaus auch denkbar, dass es sich, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, um eine sprachliche Ungenauigkeit gehandelt hat und die Privatkläger bereits an der Einvernahme vom 13. September 2019 die Brustwarze Seite 32/46