5.3 Folglich ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während der Shiatsu-Therapie vom 5. Juli 2019 bis auf die Höhe des Venushügels oberhalb der Kleidung im Bauchbereich behandelte. Dann ging er mit einer oder mit zwei Händen unter die Kleidung (Slip, Leggins und Turnhose) der Privatklägerin und berührte diese direkt an den Schamlippen. Während einer unbestimmten Zeitdauer klöpfelte er wiederholt auf die Schamlippen der Privatklägerin. Die Privatklägerin war während dessen wach und hielt die Augen geschlossen.