Der Griff muss insbesondere aufgrund der enganliegenden Leggins deutlich spürbar gewesen sein. Während das "Klöpfeln" auf der Schamlippe für sich allein gesehen ggf. noch mit einer Fehlwahrnehmung erklärt werden könnte, gilt dies für das Anheben der Leggins nicht. Auch die Möglichkeit, dass die Privatklägerin ein "Klöpfeln/Pochen" aufgrund einer Fehlwahrnehmung bzw. eines "Energieflusses" (wie der Beschuldigte argumentiert) gespürt und anschliessend den Griff in die Hose autosuggestiv ergänzt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend.