Aufgrund der Kleider, welche die Privatklägerin an jenem Tag trug, d.h. Slip, Turnhose und Leggins, kann praktisch ausgeschlossen werden, dass sie sich den Griff in die Hose (inkl. dem späteren entfernen der Hand aus den eng anliegenden Slip, Turnhose und Leggins) nur eingebildet hat, auch wenn die Privatklägerin nicht klar sagen konnte, ob der Beschuldigte mit einer oder mit zwei Händen in die Hose griff. Der Griff muss insbesondere aufgrund der enganliegenden Leggins deutlich spürbar gewesen sein.