5.2 Die Aussagen der Privatklägerin sind mithin nur mit einer bewussten falschen Anschuldigung oder mit einer wahren Aussage erklärbar. Eine Fehlwahrnehmung wegen Depression, Müdigkeit oder geschlossener Augen scheint nicht plausibel. Aufgrund der Kleider, welche die Privatklägerin an jenem Tag trug, d.h. Slip, Turnhose und Leggins, kann praktisch ausgeschlossen werden, dass sie sich den Griff in die Hose (inkl. dem späteren entfernen der Hand aus den eng anliegenden Slip, Turnhose und Leggins) nur eingebildet hat, auch wenn die Privatklägerin nicht klar sagen konnte, ob der Beschuldigte mit einer oder mit zwei Händen in die Hose griff.