So werden bei Suggestionen grundsätzlich zwischen Falschinformationseffekten und Pseudoerinnerungen unterschieden (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1431 ff.). Falschinformationseffekte sind vorliegend ausgeschlossen, denn nur die Privatklägerin hatte eine unmittelbare Wahrnehmung über die Geschehnisse während der Behandlung durch den Beschuldigten, und sie konnte diesbezüglich von einem Dritten nicht falsch informiert werden. Auch Pseudoerinnerungen sind vorliegend nicht plausibel. So werden diese (häufig, aber nicht ausschliesslich) bei Kindern durch einen intensiven Befragungsprozess hervorgerufen.