Ferner scheint auch eine Auto- oder Fremdsuggestion ausgeschlossen, da keinerlei Hinweise auf eine Beeinflussung der Privatklägerin erkennbar sind und diese deutlich zu Protokoll gab, dass sie die Berührung von Anfang an wahrnahm und sich ihre Unsicherheit darauf bezog, wie dies genau einzuordnen ist (vgl. OG GD 1 S. 24. ff.; SE GD 49/1 S. 7: "Ich wusste, dass die Berührungen stattgefunden haben. Mehr das erste, dass das nicht in Ordnung war."). So werden bei Suggestionen grundsätzlich zwischen Falschinformationseffekten und Pseudoerinnerungen unterschieden (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1431 ff.).