4.2.5 Starke Hinweise auf eine unwahre Darstellung sind ausserhalb der vorstehend genannten Themenkreise gemäss Ziff. 4.2.2 bis 4.2.4 nicht zu sehen, zumal die strafrechtlich relevanten Passagen vermutlich nur einen kleinen Bruchteil der zweistündigen Behandlung ausmachten. Folglich hätte sich der Beschuldigte nicht allzu viel ausdenken müssen, um die Unwahrheit darzustellen. 5. Fazit 5.1 Letztlich ist entscheidend, dass es keine Anzeichen für eine bewusste falsche Aussage der Privatklägerin gibt. Diese ist wie dargelegt sehr glaubwürdig und konnte auch überzeugend glaubhaft den Vorfall mit dem "in die Hose greifen" schildern.