nachvollziehbare Erklärung für die Notwendigkeit einer "energetischen Berührung" der Vulva, etc. der Privatklägerin vorzubringen, tangiert die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Gleichfalls ist vom Ablauf des Geschehens her letztlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die "energetische Berührung" nicht vorher mündlich ankündigte und den Grund dafür erklärte sowie nach dem Einverständnis fragte, wenn er doch gemäss eigenen Aussagen davon ausging, dass die Privatklägerin effektiv körperlich eine Berührung an der Vulva, etc. durch seine energetische Behandlung spüren kann.