66 grundsätzlich beruft). Der Beschuldigte bestreitet dies nicht und argumentiert, dass er im Rahmen der von ihm praktizierten Shiatsu-Behandlung mit bestimmten Zusatzelementen ("Transformation Work"; "Quantum-Shiatsu"; "Empty Touch") eine ganzheitliche Behandlung bzw. eine Behandlung des gesamten Wesens vorgenommen habe. Warum dafür aber eine -unbestrittenermassen weder vorher verbal angekündigte oder sonst wie gegenüber der Privatklägerin von der Notwendigkeit her erklärte - "energetische Berührung" des Intimbereichs und insb. der Vulva, etc. notwendig war, erläutert er nicht.