So ist betreffend diese Aussagen des Beschuldigten vorab einmal festzuhalten, dass er anlässlich seiner freien Schilderung des Sachverhalts in der ersten Einvernahme noch nicht davon spricht, dass er eine energetische Behandlung der Vulva, etc. der Privatklägerin vorgenommen hatte oder dass eine solche notwendig war (act. 2/2 Ziff. 4). Auch anlässlich der zweiten freien Schilderung des Sachverhalts an der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nennt er eine entsprechende energetische Behandlung der Vulva etc. der Privatklägerin nicht (act. 2/4 Ziff. 7).