Sie habe den Kopf weggeschwenkt und sich den Themen nicht stellen wollen (act. 2/4, Frage 7). Diese Aussagen sind kaum vereinbar mit den weiteren Angaben, die Privatklägerin habe von sich aus Themen angesprochen, die im Körper seien und die Sitzung aktiv gesteuert und dabei aktiv und ohne vorherige Anregung des Beschuldigten ihre Brüste entblösst. 4.2.4 Ebenfalls inhaltlich eher wenig überzeugend sind die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem konkreten Grund für die "energetische Berührung" der Gegend Schamlippen/Vulva, wo die Privatklägerin eine körperliche Berührung spürte.