Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Bild von der "führenden" Klientin und dem passiv begleitenden Therapeuten nicht stimmig. Denn der Beschuldigte sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme ebenfalls aus, die Privatklägerin habe wirr auf ihn gewirkt und die Wahrheit nicht wahrhaben wollen (act. 2/2, Frage 15). Sie habe den Kopf weggeschwenkt und sich den Themen nicht stellen wollen (act. 2/4, Frage 7).