Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin - die sich selber als schüchtern und zurückhaltend beschrieb (act. 2/3 S.13 "Ich bin von der Person eher scheu und zurückhaltend und traute mich in diesem Moment einfach nicht"), zum ersten Mal an einer Shiatsu-Behandlung teilnahm und insbesondere noch nie zuvor eine Behandlung beim Beschuldigten absolvierte - von sich aus auf die Idee kommen sollte, ihr Tanktop sowie ihren BH auszuziehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Bild von der "führenden" Klientin und dem passiv begleitenden Therapeuten nicht stimmig.