(act. 2/2 Frage 25). An der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussage (OG GD 7/4 Frage 49). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin - die sich selber als schüchtern und zurückhaltend beschrieb (act. 2/3 S.13 "Ich bin von der Person eher scheu und zurückhaltend und traute mich in diesem Moment einfach nicht"), zum ersten Mal an einer Shiatsu-Behandlung teilnahm und insbesondere noch nie zuvor eine Behandlung beim Beschuldigten absolvierte - von sich aus auf die Idee kommen sollte, ihr Tanktop sowie ihren BH auszuziehen.