4.2.3 Unglaubhaft ist die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe die Sitzung gesteuert und sich selbständig unter Entblössung der Brüste ausgezogen, nachdem er das Zimmer verlassen habe, ohne dass er gesagt hätte, er könne ohne Kleidung besser arbeiten Seite 29/46